Allgemeine Einkaufsbedingungen der WEFA

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der WEFA

bestehend aus

WEFA Singen GmbH

Rudolf-Diesel-Str. 11

78224 Singen

WEFA Inotec GmbH

Rudolf-Diesel-Str. 11

78224 Singen

WEFA Bohemia spol. s r.o.

Ruzova 407/10

CZ-405 01 Decin 3

WEFASwiss AG

Stammlerbühlstr. 12

CH-8240 Thayngen

WEFA Cedar Inc.

104 W. Beech Street

Cedar Springs, MI 49319

- nachfolgend WEFA genannt -


§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) sowie Dienst- und Werkleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB) oder die Dienst- und Werkleistungen selbst erbringt oder durch Subunternehmer erbringen lässt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Liefergegenstände sind sachgerecht und umweltschonend zu verpacken und in geeigneten Behältnissen und Transportmitteln anzuliefern. Dabei sind unsere jeweiligen Liefervorschriften zu beachten. Für Gefahrstoffgüter gelten ergänzend die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, die einzuhalten ist.

(2) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustim-mung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunter-nehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).

(3) Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anders schriftlich vereinbart wurde, „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine und -fristen sind verbindlich. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungs- ort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(4) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(6) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetz- lichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

(7) Bei früherer Anlieferung von Waren als vereinbart behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Verkäufers vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungs-gemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Ein-rede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

(7) Bei Annahme verfrühter Lieferung oder Leistung richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf eventuelle Mängelrügen und stellen keinerlei Anerkenntnis der vertragsgerechten Erfüllung dar.

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Aus- führungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Lehren, Messmittel und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiter- verarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigen- tumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Aus-geschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weiter- geleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 7 Qualitätsmanagementsystem

(1) Der Verkäufer unterhält ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 (und/oder IATF 16949 und/oder DIN EN ISO 13485) in ihrer aktuellen Fassung und wird die Produkte entsprechend den Regeln dieses Qualitäts-managementsystems herstellen und prüfen. Dies betrifft alle Produkte, gleichgültig ob der Verkäufer diese selbst herstellt oder (ggf. als Händler) von Dritten bezieht. Ein Umweltmanage-mentsystem (ISO 14001) sowie ein Energiemanagement (z. B. gemäß ISO 50001) sind erwünscht.

(2) Bezieht der Verkäufer für die Herstellung oder Qualitätssicherung der Produkte Produktions- und Prüfmittel, Software, Dienstleis-tungen, Material oder sonstige Vorlieferungen von Vorlieferern, so wird er diese vertraglich in sein Qualitätsmanagementsystem einbeziehen oder selbst die Qualität der Vorlieferungen sichern.

(3) Der Verkäufer wird über die Durchführung vorgenannter Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse Aufzeichnungen führen und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster der Produkte übersichtlich geordnet verwahren. Er wird dem Auftraggeber im nötigen Umfang Einsicht gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen.

(4) Besondere Merkmale erfordern eine besondere Beachtung, da Abweichungen bei diesen Merkmalen die Produktsicherheit, die Lebensdauer, die Montagefähigkeit, die Funktion oder die Qualität nachfolgender Fertigungsoperationen sowie gesetzliche Vorschriften in besonderem Maße beeinflussen können. Besondere Merkmale sind Merkmale mit besonderer Nachweis-führung, funktionswichtige Merkmale sowie prozesswichtige Merkmale. Sie sind vom Verkäufer auf Basis der vorgegebenen Zeichnungen und Informationen zu identifizieren und in allen relevanten Produkt- und Prozessunterlagen, wie z. B. Zeichnung, FMEA, Risikoanalysen, Arbeits-, Prüf- und Produktionslenkungsplänen, zu kennzeichnen. Diese Merkmale müssen in allen relevanten Planungsschritten besonders berücksichtigt und überwacht werden.

(5) Beabsichtigt der Verkäufer Herstellprozesse, Maschinen/Anlagen oder Bezugsquellen zu ändern, die nicht explizit im Rahmen der Bemusterung freigegeben wurden, ist dies im Vorfeld anzuzeigen und von uns freizugeben. Änderungen am Produkt oder Prozess sind vorher anzumelden, freigabepflichtig und in einem Produkt- und Prozesslebenslauf zu dokumentieren.

(6) Zur Sicherstellung der Lieferfähigkeit ist ein System der vor- beugenden Instandhaltung von Fertigungseinrichtungen vom Verkäufer zu entwickeln. Neben der Festlegung von vorbeugenden Wartungsintervallen ist eine Notfallstrategie für die Prozesse zu erstellen, welche Einfluss auf die Lieferfähigkeit haben. Der Verkäufer ist für die Verpackung seiner Bauteile verantwortlich. Sie muss so gestaltet sein, dass das Produkt auf dem Transportweg durch äußere Einwirkungen nicht beschädigt oder verschmutzt werden kann. Die geplante Art der Verpackung ist auf Initiative des Verkäufers rechtzeitig vor Be-ginn der Serienlieferung mit uns abzustimmen. Alle Produkte, welche durch Wechselwirkungen mit ihrer Umgebung beein-trächtigt werden können, sind in geeigneter Weise zu schützen. Die geplante Konservierung (sofern erforderlich) ist auf Initiative des Verkäufers rechtzeitig vor Lieferbeginn mit uns abzustimmen. Zur Vermeidung von Beschädigungen beim internen und externen Transport sind geeignete Transportmittel zu planen. Die Transportmittel sind in den Arbeitsplänen zu dokumentieren. Der Verkäufer wird durch Kennzeichnung der Produkte oder, falls sie unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Mangels an Produkten unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte betroffen sein könnten (Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit). Der Verkäufer wird uns über sein Kennzeichnungssystem oder seine sonstigen Maßnahmen so schriftlich unterrichten, dass diese im nötigen Umfang eigene Feststellungen treffen kann.

(7) Der Verkäufer ist für die Sauberkeit seiner Teile und Verpackung verantwortlich. Restschmutzvorgaben von uns sind hierbei zu berücksichtigen.

(8) Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Verkäufer und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Verkäufers im Rahmen unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Verkäufer auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.

(9) Bei Materialien und Rohstoffen ist der Toleranzbereich, in dem sich die Lieferung bewegt durch die unaufgeforderte Beistellung und Lieferung von Prüfzeugnissen durch den Verkäufer zu be-legen.

(10) Durch dieses Qualitätsmanagementsystem soll das gemeinsame Ziel „Null Fehler“ erreicht werden.

§ 8 Gesetzliche und behördliche Vorschriften

(1) Soweit Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderun-gen Einblick in unseren Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen verlangen, erklärt sich der Verkäufer auf unsere Bitte bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

(2) Die von unseren Verkäufern gelieferten Materialien müssen den einschlägigen nationalen und europäischen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und den Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Des Weiteren sind unter anderem die aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und die aus der Verordnung (EU) 2017/821 (Conflict Minerals) resultierenden Pflichten einzuhalten. Der Verkäufer bestätigt die Einhaltung von zwingenden gesetzlichen Vorgaben und weist diese entsprechend nach. Auf Verlangen von uns ist die ent-sprechende Dokumentation entlang der Lieferkette geeignet zu übermitteln.
Technische Arbeitsmittel im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie müssen mit dem CE-Zeichen versehen sein. Vorgeschriebene Dokumentation, eine EG-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung in deutscher Sprache gehören zum Lieferumfang.

§ 9 Auditierung

(1) Wir sind berechtigt, eine Auditierung des Verkäufers selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständigen nach unserer Wahl durchführen zu lassen. Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes und des Qualitätsmanagementsystems des Verkäufers und eine anschließende Bewertung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden durch uns zur Grundlage weiterer Auftragsvergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes (Rating) gemacht.

(2) Der Verkäufer wird uns bzw. einem Sachverständigen nach unserer Wahl zu diesem Zweck in angemessenem Umfang und nach vorheriger Vereinbarung eines Termins Zutritt zu seinen Betriebsstätten gewähren und während eines solchen Zutritts einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter zur Unterstützung zur Verfügung stellen. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Fertigungsverfahren und sonstige Betriebsgeheimnisse können verweigert werden.

§ 10 Produktkennzeichnung

(1) Der Verkäufer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Produktkennzeichnung und Identifizierung seiner Produkte. Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass seine Produkte gemäß unseren Anforderungen Zeichnungen und Spezifikationen ge- kennzeichnet und identifiziert sind. Die Identifizierung und Pro-duktkennzeichnung muss dem Einsatzgebiet entsprechend dazu geeignet sein, unbeschadet nach Transport und Wettereinflüssen lesbar und eindeutig zu sein.

(2) Unterliegen die gelieferten Produkte oder Subkomponenten des Verkäufers der CE-Kennzeichnungspflicht oder entsteht die CE-Kennzeichnungspflicht durch den Einbau oder Betrieb bei unseren Endprodukten, so hat der Verkäufer die Verantwortung zur entsprechenden Produktkennzeichnung und hat uns im Bedarfsfall dabei kostenlos zu unterstützen, seiner CE-Kennzeichnungspflicht nachzukommen. Dies gilt auch für z. B. REACH-, RoHS-, EMC-, LVD-, PED-, und sonstige Dokumen-tationen die für das „in Verkehr bringen“ innerhalb der EU, Schweiz und UK notwendig sind.

§ 11 Betreten und Befahren des Werksgeländes

(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, unsere Vorschriften in Bezug auf Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Betreten und Befahren des Werksgeländes, Ausweispflicht u. ä. zu befolgen, die ihm bei der Ausführung von Leistungen an dem jeweiligen Standort zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden. Er hat seine Mitarbeiter entsprechend anzuweisen.

(2) Der Verkäufer wird sich unabhängig davon vor Ausführungs-beginn aktiv über bestehende Vorschriften für Fremdfirmen informieren. Entsprechende Merkblätter sind am Eingang zu dem Werksgelände bei dem Werkschutz erhältlich.

§ 12 Ersatz- und Reserveteile 

(1) Für Ersatz- und Reserveteile sind vom Verkäufer alle eindeutig beschreibenden Merkmale anzugeben, u. a.:

  • Hersteller,
  • Typ,
  • Bestell-/ Artikel-/ Identnummer,
  • Abmessungen,
  • Werkstoff,
  • Normbezeichnungen wie DIN, IEC, ISO usw.

(2 )Inhalts- und Betriebsstoffe, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen, sind entsprechend zu deklarieren.

(3) Beabsichtigt der Verkäufer, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Waren einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mit-teilen. Diese Entscheidung muss mindestens ein Jahr vor der Einstellung der Produktion liegen.

§ 13 Leistungsnachweise und Abnahmen

Leistungsnachweise und Abnahmen sind durch den Verkäufer kostenfrei vorzunehmen, schriftlich zu protokollieren und bedürfen der Gegenzeichnung bzw. Bestätigung durch uns.

§ 14 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Be- dienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezug-nahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Ver-trages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkun-digungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stich-probenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später ent-deckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängel-beseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelun-gen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Man-gels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kauf-preises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 15 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 16 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 17 Schutzrechte Dritter

Der Verkäufer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insb. Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern wir dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen werden, stellt uns der Verkäufer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.

§ 18 Zölle, Ursprung und Exportkontrolle

(1) Der Verkäufer wird alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Zoll und Exportkontrolle (einschließlich US-und lokal anwendbares Exportkontrollrecht) sowie alle Anforderungen die Sicherheit und Lieferkette betreffend, einhalten.

(2) Der Verkäufer hat uns mit der Auftragsbestätigung alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts bei Aus-und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Waren und Dienstleistungen benötigen, insbesondere für jede einzelne Ware/Dienstleistung

  • die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS („Harmonized System“) Code
  • alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern
  • die “Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN), sofern das Produkt den „U.S. Export Administration Regulations“ unterliegt
  • das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und,
  • sofern vom Besteller angefordert: Verkäufererklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Verkäufern) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei nichteuropäischen Verkäufern).

(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, Ausfuhrkontroll-und Außenhandelsdaten vorzulegen.

§ 19 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allge- meine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahr- übergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabe- ansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängel-ansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 20 Gesetzlicher Mindestlohn

(1) Der Verkäufer sichert zu, seit dem 01.01.2015, dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes in Deutschland und zukünftig an seine, unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallenden, Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt zu bezahlen, welches in seiner Höhe mindestens dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn in der dann jeweils geltenden Fassung entspricht.(2)Der Verkäufer verpflichtet sich, lediglich solche Nachunternehmer oder Leiharbeitsunternehmen zu beauftragen, die an ihre unter das Mindestlohngesetz fallenden Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt bezahlen, das in seiner Höhe zumindest dem vom Gesetzgeber dann jeweils festgesetzten Mindestlohn ent-spricht. Der Verkäufer verpflichtet sich weiter, seine insoweit eingesetzten Nachunternehmer und Leiharbeitsunternehmen entsprechend zu kontrollieren.

(3) Der Verkäufer ist auf unsere Anforderung verpflichtet, uns während der Dauer des Vertragsverhältnisses monatlich, spätestens jedoch drei Monate nach Durchführung der Arbeitsleistung, einen Nachweis über die Zahlung des Mindestlohns an seine im Rahmen dieses Vertrages beschäftigten, unter das Mindestlohngesetz fallenden, Arbeitnehmer vorzulegen (z. B. durch Vorlage anonymisierter Lohn-/Gehaltsabrechnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und das hierfür bezahlte Arbeitsentgelt). Ebenso verpflichtet sich der Verkäufer, auf unsere Anforderung monatlich einen Nachweis über die Zahlung des Mindestlohns durch die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Leiharbeitsunternehmen an deren unter das Mindestlohngesetz fallende Arbeitnehmer vorzulegen.

(4) Sollte der Verkäufer der Verpflichtung zur Einsichtnahme trotz Aufforderung durch uns nicht nachkommen, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 320, 273 BGB in Höhe von 20 % der für die jeweiligen Monate abgerechneten Nettoauftragssumme zzgl. USt. des Verkäufers zu.

(5) Die weitergehenden Haftungsregelungen in dieser Vereinbarung bleiben von der Haftung nach den vorstehenden Absätzen 1 - 4 und ihren Folgen im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz unberührt.

§ 21 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch inter-nationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 78224 Singen. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vor-rangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Hinweis:

Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass bei uns EDV-Anlagen geführt werden und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer erhaltenen Daten speichern.

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