Allgemeine Einkaufsbedingungen der WEFA
Die nachfolgenden AVB bilden die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der WEFA und ihren Lieferanten. Sie werden mit der Auftragserteilung anerkannt und gelten für den gesamten Geschäftsverkehr sowie die komplette Dauer der Geschäftsbeziehung.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der WEFA
bestehend aus
WEFA Singen GmbH
Rudolf-Diesel-Str. 11
78224 Singen
(Deutschland)
WEFA – Bohemia spol. s r.o.
Ruzova 407/10
CZ-405 01 Decin 3
(Tschechische Republik)
WEFA Inotec GmbH
Rudolf-Diesel-Str. 11
78224 Singen
(Deutschland)
WEFASwiss AG
Stammbühlerstr. 12
CH-8240 Thayngen
(Schweiz)
WEFA Cedar Inc.
104 W. Beech Street
Cedar Springs, MI
49319 (USA)
WEFA Medtec GmbH
Rudolf-Diesel-Str. 11
78224 Singen
(Deutschland)
- nachfolgend WEFA genannt -
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit den Geschäftspartnern von WEFA und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) sowie Dienst- und Werkleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB) oder die Dienst- und Werkleistungen selbst erbringt oder durch Subunternehmer erbringen lässt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass WEFA in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als WEFA ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und WEFA dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), z. B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen, Angaben in Bestellungen von WEFA, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die von WEFA in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, WEFA unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von WEFA – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Ist der Verkäufer in Verzug, kann WEFA – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i.H.v. 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. WEFA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von WEFA in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, WEFA unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von WEFA – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Ist der Verkäufer in Verzug, kann WEFA – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i.H.v. 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. WEFA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Liefergegenstände sind sachgerecht und umweltschonend zu verpacken und in geeigneten Behältnissen und Transportmitteln anzuliefern. Dabei sind die jeweiligen Liefervorschriften von WEFA zu beachten. Für Gefahrstoffgüter gelten ergänzend die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, die einzuhalten ist.
(2) Der Verkäufer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von WEFA nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).
(3) Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anders schriftlich vereinbart wurde, „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine und -fristen sind verbindlich. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den jeweiligen Geschäftssitz von WEFA zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(4) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung von WEFA (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist WEFA eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf WEFA über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn WEFA sich im Annahmeverzug befindet.
(6) Sollte WEFA in Annahmeverzug geraten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss WEFA seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung seitens WEFA (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Bei Annahmeverzug durch WEFA kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn WEFA sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
(7) Bei früherer Anlieferung von Waren als vereinbart behält WEFA sich vor, die Rücksendung auf Kosten des Verkäufers vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn WEFA Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt uns der Verkäufer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist WEFA nicht verantwortlich.
(4) WEFA schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen WEFA in gesetzlichem Umfang zu. WEFA ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange WEFA noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
(7) Bei Annahme verfrühter Lieferung oder Leistung richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf eventuelle Mängelrügen und stellen keinerlei Anerkenntnis der vertragsgerechten Erfüllung dar.
§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Lehren, Messmittel und sonstigen Unterlagen behält WEFA sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an WEFA zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die WEFA dem Verkäufer zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für WEFA vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch WEFA, so dass WEFA als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(4) Die Übereignung der Ware auf WEFA hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt WEFA jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. WEFA bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 7 Qualitätsmanagementsystem
(1) Der Verkäufer unterhält ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 (und/oder IATF 16949 und/oder DIN EN ISO 13485) in ihrer aktuellen Fassung und wird die Produkte entsprechend den Regeln dieses Qualitätsmanagementsystems herstellen und prüfen. Dies betrifft alle Produkte, gleichgültig ob der Verkäufer diese selbst herstellt oder (ggf. als Händler) von Dritten bezieht. Ein Umweltmanagementsystem (ISO 14001) sowie ein Energiemanagement (z. B. gemäß ISO 50001) sind erwünscht.
(2) Bezieht der Verkäufer für die Herstellung oder Qualitätssicherung der Produkte Produktions- und Prüfmittel, Software, Dienstleistungen, Material oder sonstige Vorlieferungen von Vorlieferern, so wird er diese vertraglich in sein Qualitätsmanagementsystem einbeziehen oder selbst die Qualität der Vorlieferungen sichern.
(3) Der Verkäufer wird über die Durchführung vorgenannter Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse Aufzeichnungen führen und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster der Produkte übersichtlich geordnet verwahren. Er wird dem Auftraggeber im nötigen Umfang Einsicht gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen.
(4) Besondere Merkmale erfordern eine besondere Beachtung, da Abweichungen bei diesen Merkmalen die Produktsicherheit, die Lebensdauer, die Montagefähigkeit, die Funktion oder die Qualität nachfolgender Fertigungsoperationen sowie gesetzliche Vorschriften in besonderem Maße beeinflussen können. Besondere Merkmale sind Merkmale mit besonderer Nachweis-führung, funktionswichtige Merkmale sowie prozesswichtige Merkmale. Sie sind vom Verkäufer auf Basis der vorgegebenen Zeichnungen und Informationen zu identifizieren und in allen relevanten Produkt- und Prozessunterlagen, wie z. B. Zeichnung, FMEA, Risikoanalysen, Arbeits-, Prüf- und Produktionslenkungsplänen, zu kennzeichnen. Diese Merkmale müssen in allen relevanten Planungsschritten besonders berücksichtigt und überwacht werden.
(5) Beabsichtigt der Verkäufer Herstellprozesse, Maschinen/Anlagen oder Bezugsquellen zu ändern, die nicht explizit im Rahmen der Bemusterung freigegeben wurden, ist dies im Vorfeld anzuzeigen und von WEFA freizugeben. Änderungen am Produkt oder Prozess sind vorher anzumelden, freigabepflichtig und in einem Produkt- und Prozesslebenslauf zu dokumentieren.
6) Zur Sicherstellung der Lieferfähigkeit ist ein System der vor- beugenden Instandhaltung von Fertigungseinrichtungen vom Verkäufer zu entwickeln. Neben der Festlegung von vorbeugenden Wartungsintervallen ist eine Notfallstrategie für die Prozesse zu erstellen, welche Einfluss auf die Lieferfähigkeit haben. Der Verkäufer ist für die Verpackung seiner Bauteile verantwortlich. Sie muss so gestaltet sein, dass das Produkt auf dem Transportweg durch äußere Einwirkungen nicht beschädigt oder verschmutzt werden kann. Die geplante Art der Verpackung ist auf Initiative des Verkäufers rechtzeitig vor Beginn der Serienlieferung mit WEFA abzustimmen. Alle Produkte, welche durch Wechselwirkungen mit ihrer Umgebung beeinträchtigt werden können, sind in geeigneter Weise zu schützen. Die geplante Konservierung (sofern erforderlich) ist auf Initiative des Verkäufers rechtzeitig vor Lieferbeginn mit WEFA abzustimmen. Zur Vermeidung von Beschädigungen beim internen und externen Transport sind geeignete Transportmittel zu planen. Die Transportmittel sind in den Arbeitsplänen zu dokumentieren. Der Verkäufer wird durch Kennzeichnung der Produkte oder, falls sie unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Mangels an Produkten unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte betroffen sein könnten (Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit). Der Verkäufer wird WEFA über sein Kennzeichnungssystem oder seine sonstigen Maßnahmen so schriftlich unterrichten, dass diese im nötigen Umfang eigene Feststellungen treffen kann.
(7) Der Verkäufer ist für die Sauberkeit seiner Teile und Verpackung verantwortlich. Restschmutzvorgaben von WEFA sind hierbei zu berücksichtigen.
(8) Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Verkäufer und WEFA nicht fest vereinbart, ist WEFA auf Verlangen des Verkäufers im Rahmen der Kenntnisse von WEFA, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird WEFA den Verkäufer auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
(9) Bei Materialien und Rohstoffen ist der Toleranzbereich, in dem sich die Lieferung bewegt durch die unaufgeforderte Beistellung und Lieferung von Prüfzeugnissen durch den Verkäufer zu belegen.
(10) Durch dieses Qualitätsmanagementsystem soll das gemeinsame Ziel „Null Fehler“ erreicht werden.
§ 8 Gesetzliche und behördliche Vorschriften
(1) Soweit Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf von WEFA und die Prüfungsunterlagen verlangen, erklärt sich der Verkäufer auf die Bitte von WEFA bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
(2) Die von den Verkäufern gelieferten Materialien müssen den einschlägigen nationalen und europäischen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und den Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Des Weiteren sind unter anderem die aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und die aus der Verordnung (EU) 2017/821 (Conflict Minerals) resultierenden Pflichten einzuhalten. Der Verkäufer bestätigt die Einhaltung von zwingenden gesetzlichen Vorgaben und weist diese entsprechend nach. Auf Verlangen von WEFA ist die entsprechende Dokumentation entlang der Lieferkette geeignet zu übermitteln.
Technische Arbeitsmittel im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie müssen mit dem CE-Zeichen versehen sein. Vorgeschriebene Dokumentation, eine EG-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung in deutscher Sprache gehören zum Lieferumfang.
§ 9 Auditierung
(1) WEFA ist berechtigt, eine Auditierung des Verkäufers selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständigen nach Wahl von WEFA durchführen zu lassen. Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes und des Qualitätsmanagementsystems des Verkäufers und eine anschließende Bewertung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden durch WEFA zur Grundlage weiterer Auftragsvergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes (Rating) gemacht.
(2) Der Verkäufer wird WEFA bzw. einem Sachverständigen nach Wahl von WEFA zu diesem Zweck in angemessenem Umfang und nach vorheriger Vereinbarung eines Termins Zutritt zu seinen Betriebsstätten gewähren und während eines solchen Zutritts einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter zur Unterstützung zur Verfügung stellen. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Fertigungsverfahren und sonstige Betriebsgeheimnisse können verweigert werden.
§ 10 Produktkennzeichnung
(1) Der Verkäufer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Produktkennzeichnung und Identifizierung seiner Produkte. Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass seine Produkte gemäß der Anforderungen, Zeichnungen und Spezifikationen gekennzeichnet und identifiziert sind. Die Identifizierung und Produktkennzeichnung muss dem Einsatzgebiet entsprechend dazu geeignet sein, unbeschadet nach Transport und Wettereinflüssen lesbar und eindeutig zu sein.
(2) Unterliegen die gelieferten Produkte oder Subkomponenten des Verkäufers der CE-Kennzeichnungspflicht oder entsteht die CE-Kennzeichnungspflicht durch den Einbau oder Betrieb bei den Endprodukten von WEFA, so hat der Verkäufer die Verantwortung zur entsprechenden Produktkennzeichnung und hat WEFA im Bedarfsfall dabei kostenlos zu unterstützen, seiner CE-Kennzeichnungspflicht nachzukommen. Dies gilt auch für z. B. REACH-, RoHS-, EMC-, LVD-, PED-, und sonstige Dokumentationen die für das „in Verkehr bringen“ innerhalb der EU, Schweiz und UK notwendig sind.
§ 11 Betreten und Befahren des Werksgeländes
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, die Vorschriften von WEFA in Bezug auf Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Betreten und Befahren des Werksgeländes, Ausweispflicht u. ä. zu befolgen, die ihm bei der Ausführung von Leistungen an dem jeweiligen Standort zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden. Er hat seine Mitarbeiter entsprechend anzuweisen.
(2) Der Verkäufer wird sich unabhängig davon vor Ausführungs-beginn aktiv über bestehende Vorschriften für Fremdfirmen informieren. Entsprechende Merkblätter sind am Eingang zu dem Werksgelände bei dem Werkschutz erhältlich.
§ 12 Ersatz- und Reserveteile
(1) Für Ersatz- und Reserveteile sind vom Verkäufer alle eindeutig beschreibenden Merkmale anzugeben, u. a.:
- Hersteller,
- Typ,
- Bestell-/ Artikel-/ Identnummer,
- Abmessungen,
- Werkstoff,
- Normbezeichnungen wie DIN, IEC, ISO usw.
(2) Inhalts- und Betriebsstoffe, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen, sind entsprechend zu deklarieren.
(3) Beabsichtigt der Verkäufer, die Produktion von Ersatzteilen für die an WEFA gelieferten Waren einzustellen, wird er WEFA dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mit-teilen. Diese Entscheidung muss mindestens ein Jahr vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 13 Leistungsnachweise und Abnahmen
Leistungsnachweise und Abnahmen sind durch den Verkäufer kostenfrei vorzunehmen, schriftlich zu protokollieren und bedürfen der Gegenzeichnung bzw. Bestätigung durch WEFA.
§ 14 Mangelhafte Lieferung
(1) Für die Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, und, ausschließlich zu den Gunsten von WEFA, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf WEFA die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in Bestellungen durch WEFA – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von WEFA, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist WEFA bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen WEFA Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn WEFA der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von WEFA beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von WEFA für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt die Rüge von WEFA (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; der gesetzliche Anspruch von WEFA auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von WEFA bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet WEFA jedoch nur, wenn WEFA erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
(7) Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von WEFA durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von WEFA gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann WEFA den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für WEFA unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird WEFA den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(8) Im Übrigen ist WEFA bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat WEFA nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 15 Lieferantenregress
(1) Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche von WEFA innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b, bzw. §§ 445c , 327 Abs. 5 , 327u BGB) steht WEFA neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. WEFA ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die WEFA ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht von WEFA (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor WEFA einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, wird WEFA den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von WEFA tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Die Ansprüche von WEFA aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch WEFA, den Abnehmer oder einen Dritten, z. B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
§ 16 Produzentenhaftung
(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er WEFA insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von WEFA durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird WEFA den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
§ 17 Schutzrechte Dritter
Der Verkäufer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insb. Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern WEFA dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen werden, stellt der Verkäufer WEFA hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.
§ 18 Zölle, Ursprung und Exportkontrolle
(1) Der Verkäufer wird alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Zoll und Exportkontrolle (einschließlich US-und lokal anwendbares Exportkontrollrecht) sowie alle Anforderungen die Sicherheit und Lieferkette betreffend, einhalten.
(2) Der Verkäufer hat WEFA mit der Auftragsbestätigung alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die WEFA zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts bei Aus-und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Waren und Dienstleistungen benötigen, insbesondere für jede einzelne Ware/Dienstleistung
- die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS („Harmonized System“) Code
- alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern
- die “Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN), sofern das Produkt den „U.S. Export Administration Regulations“ unterliegt
- das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und,
- sofern vom Besteller angefordert: Verkäufererklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Verkäufern) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei nichteuropäischen Verkäufern).
(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, Ausfuhrkontroll-und Außenhandelsdaten vorzulegen.
§ 19 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängel-ansprüche. Soweit WEFA wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 20 Gesetzlicher Mindestlohn
(1) Der Verkäufer sichert zu, seit dem 01.01.2015, dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes in Deutschland und zukünftig an seine, unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallenden, Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt zu bezahlen, welches in seiner Höhe mindestens dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn in der dann jeweils geltenden Fassung entspricht.
(2)Der Verkäufer verpflichtet sich, lediglich solche Nachunternehmer oder Leiharbeitsunternehmen zu beauftragen, die an ihre unter das Mindestlohngesetz fallenden Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt bezahlen, das in seiner Höhe zumindest dem vom Gesetzgeber dann jeweils festgesetzten Mindestlohn entspricht. Der Verkäufer verpflichtet sich weiter, seine insoweit eingesetzten Nachunternehmer und Leiharbeitsunternehmen entsprechend zu kontrollieren.
(3) Der Verkäufer ist auf die von WEFA gestellten Anforderung verpflichtet, WEFA während der Dauer des Vertragsverhältnisses monatlich, spätestens jedoch drei Monate nach Durchführung der Arbeitsleistung, einen Nachweis über die Zahlung des Mindestlohns an seine im Rahmen dieses Vertrages beschäftigten, unter das Mindestlohngesetz fallenden, Arbeitnehmer vorzulegen (z. B. durch Vorlage anonymisierter Lohn-/Gehaltsabrechnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und das hierfür bezahlte Arbeitsentgelt). Ebenso verpflichtet sich der Verkäufer, auf die Anforderung von WEFA monatlich einen Nachweis über die Zahlung des Mindestlohns durch die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Leiharbeitsunternehmen an deren unter das Mindestlohngesetz fallende Arbeitnehmer vorzulegen.
(4) Sollte der Verkäufer der Verpflichtung zur Einsichtnahme trotz Aufforderung durch WEFA nicht nachkommen, steht WEFA ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 320, 273 BGB in Höhe von 20 % der für die jeweiligen Monate abgerechneten Nettoauftragssumme zzgl. USt. des Verkäufers zu.
(5) Die weitergehenden Haftungsregelungen in dieser Vereinbarung bleiben von der Haftung nach den vorstehenden Absätzen 1 - 4 und ihren Folgen im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz unberührt.
§ 21 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen WEFA und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch inter-nationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von WEFA in 78224 Singen. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v § 14 BGB ist. WEFA ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vor-rangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
WEFA Singen GmbH / Wefa Inotec GmbH
Rudolf-Diesel-Str. 11, D-78224 Singen, Germany
01.07.2023
Hinweis:
Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weist WEFA darauf hin, dass bei WEFA EDV-Anlagen geführt werden und WEFA in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer erhaltenen Daten speichert.